Was ist der Werkstatt-Rat?
Der Werkstatt-Rat setzt sich für die Rechte von Beschäftigten
in den Celler Werkstätten ein.
Der Werkstatt-Rat spricht zum Beispiel darüber:
- Werden alle Rechte eingehalten?
- Und wie können wir die Arbeit besser machen?
Diese Themen sind sehr wichtig.
Deshalb spricht der Werkstatt-Rat darüber mit der Werkstatt·leitung
und mit der Geschäfts·führung.

Der Werkstatt-Rat hat 2 Vorsitzende:
- Der 1. Vorsitzende ist Matthias Worthmann.
- Und der zweite Vorsitzende ist Claus-Peter Dümeland.
Der Werkstatt-Rat hat auch eine Vertrauens·person.
Diese Vertrauens·person unterstützt den Werkstatt-Rat
bei seiner Arbeit.

Links ist Matthias Worthmann und rechts ist Claus-Peter Dümeland.
Foto: Lebenshilfe Celle
Wie wird der Werkstatt-Rat gewählt?
Der Werkstatt-Rat wird alle 4 Jahre gewählt.
Die Beschäftigten im Arbeits·bereich von den Celler Werkstätten wählen den Werkstatt-Rat.
Teilnehmende aus dem Eingangs·verfahren und Berufs·bildungs·bereich dürfen den Werkstatt-Rat nicht wählen.
Wie viele Mitglieder hat der Werkstatt-Rat?
Die Anzahl von den Mitgliedern im Werkstatt-Rat hat mit der Anzahl von Beschäftigten zu tun.
Unser Werkstatt-Rat hat 7 Mitglieder.
In den Celler Werkstätten arbeiten nämlich zwischen 400 und 700 Beschäftigte.
In Werkstätten mit weniger als 400 Beschäftigte hat der Werkstatt-Rat weniger als 7 Mitglieder.
Und in Werkstätten mit mehr als 700 Beschäftigten hat der Werkstatt-Rat mehr als 7 Mitglieder.
Was macht der Werkstatt-Rat?
Menschen mit Beeinträchtigung haben bei der Arbeit besondere Rechte.
Diese Rechte stehen im Sozial·gesetz·buch 10.
Zum Beispiel:
- Der Lohn für Menschen mit Beeinträchtigung soll angemessen sein.
- Und es soll Möglichkeiten für die persönliche Weiter·entwicklung geben.
Der Werkstatt-Rat kontrolliert regelmäßig:
Werden alle Rechte eingehalten?
Und der Werkstatt-Rat vertritt die Interessen von den Beschäftigten.
Dafür trifft sich der Werkstatt-Rat zu Besprechungen.
Der Werkstatt-Rat arbeitet auch mit der Frauen·beauftragten zusammen.
Die Frauen·beauftragte ist zum Beispiel bei den Besprechungen vom Werkstatt-Rat mit dabei.
Unsere Mitwirkungs·rechte
Der Werkstatt-Rat hat Mitwirkungs·rechte.
Das heißt zum Beispiel:
Der Werkstatt-Rat darf bei einigen Dingen mit·arbeiten.
Gibt es ein Bau·vorhaben in der Werkstatt?
Dann kann der Werkstatt-Rat bei den Ideen und Planungen für den Bau mit·arbeiten.
Aber der Werkstatt-Rat muss dem Bau·vorhaben nicht zustimmen.
Die Mitwirkungs·rechte stehen in der Werkstätten·mitwirkungs·verordnung.
Die Abkürzung dafür ist: WMVO.
Bei diesen Themen darf der Werkstatt-Rat mit·helfen:
- Beim Arbeits·ergebnis von den Celler Werkstätten.
- Beim Thema Erster Arbeits·markt.
- Beim Thema Gesundheit am Arbeits·platz.
- Beim Thema Arbeits·platz allgemein.
- Bei Bau·vorhaben in der Werkstatt.
- Und bei wichtigen Werkstatt·veränderungen.
Unsere Mitbestimmungs·rechte
Der Werkstatt-Rat hat Mitbestimmungs·rechte.
Das heißt zum Beispiel:
Der Werkstatt-Rat darf viele Dinge mit·bestimmen.
Und der Werkstatt-Rat muss bei diesen Dingen vorher gefragt werden.
Soll zum Beispiel die Werkstatt·ordnung geändert werden?
Dann muss der Werkstatt-Rat vorher zustimmen.
Die Mitbestimmungs·rechte stehen auch in der WMVO.
Bei diesen Themen darf der Werkstatt-Rat mit·bestimmen:
- Werkstatt·ordnung.
- Bezahlung für die Arbeit.
- Arbeits·zeiten.
- Urlaub.
- Verpflegung.
- Fortbildungen für Beschäftigte.
- Sanitär·anlagen.
Das sind zum Beispiel Toiletten und Duschen. - Und Pausen·räumen.