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Was ist der Werkstatt-Rat?

Der Werkstatt-Rat setzt sich für die Rechte von Beschäftigten
in den Celler Werkstätten ein.

Der Werkstatt-Rat spricht zum Beispiel darüber:

  • Werden alle Rechte eingehalten?
  • Und wie können wir die Arbeit besser machen?

Diese Themen sind sehr wichtig.

Deshalb spricht der Werkstatt-Rat darüber mit der Werkstatt·leitung
und mit der Geschäfts·führung.

Der Werkstatt-Rat hat 2 Vorsitzende:

  • Der 1. Vorsitzende ist Matthias Worthmann.
  • Und der zweite Vorsitzende ist Claus-Peter Dümeland.

Der Werkstatt-Rat hat auch eine Vertrauens·person.

Diese Vertrauens·person unterstützt den Werkstatt-Rat
bei seiner Arbeit.

Links ist Matthias Worthmann und rechts ist Claus-Peter Dümeland.

Foto: Lebenshilfe Celle

Wie wird der Werkstatt-Rat gewählt?

Der Werkstatt-Rat wird alle 4 Jahre gewählt.

Die Beschäftigten im Arbeits·bereich von den Celler Werkstätten wählen den Werkstatt-Rat.

Teilnehmende aus dem Eingangs·verfahren und  Berufs·bildungs·bereich dürfen den Werkstatt-Rat nicht wählen.

Wie viele Mitglieder hat der Werkstatt-Rat?

Die Anzahl von den Mitgliedern im Werkstatt-Rat hat mit der Anzahl von Beschäftigten zu tun.

Unser Werkstatt-Rat hat 7 Mitglieder.

In den Celler Werkstätten arbeiten nämlich zwischen 400 und 700 Beschäftigte.

In Werkstätten mit weniger als 400 Beschäftigte hat der Werkstatt-Rat weniger als 7 Mitglieder.

Und in Werkstätten mit mehr als 700 Beschäftigten hat der Werkstatt-Rat mehr als 7 Mitglieder.

Was macht der Werkstatt-Rat?

Menschen mit Beeinträchtigung haben bei der Arbeit besondere Rechte.

Diese Rechte stehen im Sozial·gesetz·buch 10.

Zum Beispiel:

  • Der Lohn für Menschen mit Beeinträchtigung soll angemessen sein.
  • Und es soll Möglichkeiten für die persönliche Weiter·entwicklung geben.

Der Werkstatt-Rat kontrolliert regelmäßig:

Werden alle Rechte eingehalten?

Und der Werkstatt-Rat vertritt die Interessen von den Beschäftigten.

Dafür trifft sich der Werkstatt-Rat zu Besprechungen.

Der Werkstatt-Rat arbeitet auch mit der Frauen·beauftragten zusammen.

Die Frauen·beauftragte ist zum Beispiel bei den Besprechungen vom Werkstatt-Rat mit dabei.

Unsere Mitwirkungs·rechte

Der Werkstatt-Rat hat Mitwirkungs·rechte.

Das heißt zum Beispiel:

Der Werkstatt-Rat darf bei einigen Dingen mit·arbeiten.

Gibt es ein Bau·vorhaben in der Werkstatt?

Dann kann der Werkstatt-Rat bei den Ideen und Planungen für den Bau mit·arbeiten.

Aber der Werkstatt-Rat muss dem Bau·vorhaben nicht zustimmen.

Die Mitwirkungs·rechte stehen in der Werkstätten·mitwirkungs·verordnung.
Die Abkürzung dafür ist: WMVO.

Bei diesen Themen darf der Werkstatt-Rat mit·helfen:

  • Beim Arbeits·ergebnis von den Celler Werkstätten.
  • Beim Thema Erster Arbeits·markt.
  • Beim Thema Gesundheit am Arbeits·platz.
  • Beim Thema Arbeits·platz allgemein.
  • Bei Bau·vorhaben in der Werkstatt.
  • Und bei wichtigen Werkstatt·veränderungen.

Unsere Mitbestimmungs·rechte

Der Werkstatt-Rat hat Mitbestimmungs·rechte.

Das heißt zum Beispiel:

Der Werkstatt-Rat darf viele Dinge mit·bestimmen.

Und der Werkstatt-Rat muss bei diesen Dingen vorher gefragt werden.

Soll zum Beispiel die Werkstatt·ordnung geändert werden?

Dann muss der Werkstatt-Rat vorher zustimmen.

Die Mitbestimmungs·rechte stehen auch in der WMVO.

 

Bei diesen Themen darf der Werkstatt-Rat mit·bestimmen:

  • Werkstatt·ordnung.
  • Bezahlung für die Arbeit.
  • Arbeits·zeiten.
  • Urlaub.
  • Verpflegung.
  • Fortbildungen für Beschäftigte.
  • Sanitär·anlagen.
    Das sind zum Beispiel Toiletten und Duschen.
  • Und Pausen·räumen.